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::: Betreuungsrecht ::: Die gesetzlichen Bestimmungen des Vormundschaftsrechts waren seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 01.01.1900 in ihren Grundzügen unverändert geblieben. "Das frühere Recht" war von einem Nebeneinander von Vormundschaft über Volljährige (§§ 1896 ff. BGB a. F.) und Gebrechlichkeitspflegschaft (§§ 1910, 1915, 1919, 1920 BGB a. F.) geprägt. Die Vormundschaft über einen Volljährigen hatte zur Voraussetzung, dass der Betroffene nach § 6 BGB a. F. im Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO entmündigt und ihm damit die Geschäftsfähigkeit automatisch genommen worden war; die Vormundschaft erstreckte sich auf alle Angelegenheiten des Betroffenen.¹ ¹ Betreuungsrecht, 4 Auflage, 1999 Seite VII |
Personen die unter Vormundschaft standen wurden Mündel genannt. |
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