::: Betreuungsrecht ::: Die gesetzlichen Bestimmungen des Vormundschaftsrechts waren seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 01.01.1900 in ihren Grundzügen unverändert geblieben. "Das frühere Recht" war von einem Nebeneinander von Vormundschaft über Volljährige (§§ 1896 ff. BGB a. F.) und Gebrechlichkeitspflegschaft (§§ 1910, 1915, 1919, 1920 BGB a. F.) geprägt. Die Vormundschaft über einen Volljährigen hatte zur Voraussetzung, dass der Betroffene nach § 6 BGB a. F. im Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO entmündigt und ihm damit die Geschäftsfähigkeit automatisch genommen worden war; die Vormundschaft erstreckte sich auf alle Angelegenheiten des Betroffenen.¹

¹ Betreuungsrecht, 4 Auflage, 1999 Seite VII

Personen die unter Vormundschaft standen wurden Mündel genannt.
Das frühere Recht wies einige Mängel auf, die im folgenden dargestellt werden: Die Entmündigung war ein unverhältnismäßiger und zu starrer Eingriff in die Lebenswelt der Betroffenen. Dies führte ferner zu einer unnötigen Diskriminierung und Stigmatisierung. Das auch ein Geschäftsunfähiger sinnvolle Wünsche äußern kann, wurde nicht berücksichtigt. Der Wille des Vormundes hatte Vorrang vor den Wünschen des Mündels. Ob ein Mündel in seinem „Anderssein„, mit seinen Wünschen und Bedürfnissen akzeptiert wurde, war in einem großem Maße von der Persönlichkeit und Kompetenz des Vormundes abhängig.

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