Verein für rechtliche Betreuung e.V.
Ulmenstraße 43, 09112 Chemnitz

Betreuungsverfahren

Wer bekommt einen BetreuerInn? Jeder Volljährige der auf Grund von Krankheit oder Behinderung sich nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern kann, erhält auf eigenen Antrag oder vom Amts wegen einen Betreuer zur Seite gestellt, BGB § 1814.

Wer wird BetreuerInn? Zuerst wird nach einem ehrenamtlichen Betreuer in der Familie, im Freundeskreis, in der Nachbarschaft usw. gesucht. Findet sich kein ehrenamtlicher Betreuer, dann wird nach einem geeigneten Vereins- oder Berufsbetreuer gesucht.

Welche Aufgaben hat der BetreuerInn? Im Rahmen seiner Aufgabenbereiche/Aufgabenkreise vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich – gem. BGB § 1815.

Wann endet eine Betreuung? Eine Betreuung dauert so lange, wie diese nötig ist. Spätestens nach sieben Jahren muss geprüft werden, ob die Betreuung noch notwendig ist.

Wer kommt für die Kosten auf? Ist der Betreute vermögend, wird der Betrag aus dem Vermögen des Betreuten genommen, d. h. was er an Geld über den *Schonbetrag hat, muss er für die Vergütung einsetzen. Hat der zu Betreuende kein Vermögen, dann bekommt der BetreuerInn seine Vergütung aus der Staatskasse. Genauso ist es bei der Auslagenpauschale für ehrenamtliche BetreuerInnen.

*Schonbetrag: Als Vermögen werden sowohl Bargeld als auch andere Vermögenswerte behandelt. Das Vermögen was nicht angetastet werden darf, beläuft sich ab 01.01.2023 auf 10.000,00 Euro. Auch Schonbetrag genannt.